Satzung

 

I Name und Sitz

§1

Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Mutter- und Kindhilfe e.V. Sassenberg/Füchtorf. Er hat seinen Sitz in Sassenberg/Füchtorf und ist seit dem 12.09.2005 anerkannt als Träger der freien Jugendhilfe, gem. § 75 KJHG. Der Verein ist im Vereinsregister unter der lfd. Nr.60870 beim Amtsgericht Münster eingetragen.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Betreuung und Förderung von Kindern im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe (§52 (2) Satz 1 Nr.4 AO).

Zweck des Vereins ist es:

  1. zu verhindern, dass Kinder beim Ausfallen der Bezugspersonen z.B. durch Krankheit, Berufstätigkeit oder Kuraufenthalt ohne Aufsicht sind. Nicht- Diskriminierend und ohne Rücksicht auf Konfessionszugehörigkeit oder politische Anschauungen der Eltern soll Kindern eine familiengemäße Betreuung durch Tagesmütter ermöglicht werden. Der Verein bietet Fachberatung für die Kindertagespflege. Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz- Kinderbildungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. sich um Mütter oder Väter mit Kindern zu kümmern, die einer Patenschaft bedürfen, d.h. den genannten Personenkreis fürsorglich zu betreuen, soweit diese nicht in der Lage sind, sich gesellschaftlich einzugliedern.
  3. insbesondere durch den Verkauf von Kleiderspenden bedürftigen Personen Unterstützung zu gewähren. Dafür sind zweckgebundene Räumlichkeiten angemietet (Kleiderkammer)
  4. bedarfsgerechte Betreuungsangebote zu gestalten und Eltern in ihren individuellen Lebenslagen zu beraten.

 

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 §3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein bewahrt sich seiner Unmittelbarkeit und kann sich pädagogischen Mitarbeitern bedienen, die konkrete Aufträge des Vereins nach den Weisungen der Körperschaft durchführen. Vertragsformen sind Arbeitsverträge, die die Mitarbeiter an die Weisungen binden.

 

§5

Der Verein nutzt den rechtlichen Versicherungsschutz im Sinne des Steuerrechts gemeinnütziger Träger.

 

II. Mitgliedschaft

§6

Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern, die die ideelle Zielsetzung christlich moralischer Grundlagen bejahen und seine Tätigkeiten verantwortlich tragen und
  2. Förderern, die den Verein aktiv und durch finanzielle Zuwendungen unterstützen.

 

§7

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Sollten in der Person des Antragsstellers Gründe liegen, die gemäß § 9 Nr. c bei einer Mitgliedschaft den Ausschuss rechtfertigen, so kann der Antrag ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

§8

Die Mitglieder sind während und nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

 

§9

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
  2. bei Mitgliedern, die sich über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht an Aktivitäten des Vereins beteiligt haben,
  3. durch Ausschluss, der vom Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann, insbesondere, wenn ein Mitglied das Ansehen oder Interesse des Vereins schädigt.

 

§10

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§11

Der Vorstand besteht aus 4 Personen:

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. einem Stellvertreter
  3. einem Schriftführer
  4. einem Kassenwart

Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

 

§12

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Der Verein wird durch den Vorsitzenden gemeinsam mit seinem Stellvertreter vertreten. (§26 BGB)

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr  einzuberufen und zwar spätestens innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor Versammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Arbeitsbericht und den Kassenbericht entgegen. Sie beschließt über die Grundsätze der Vereinstätigkeiten und über die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes. Die /Der Schriftführer/in hat Protokolle der Mitgliederversammlungen zu erstellen und gemeinsam mit dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sassenberg, Stadtverwaltung, Schürenstrasse 17, 48336 Sassenberg, der-die-das- es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.